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Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Nachstehende Bedingungen haben ausschließliche Geltung für sämtliche Rechtsgeschäfte mit allen Kunden, soweit nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wurde. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge und sonstige Vereinbarungen kommen nur durch schriftliche Bestätigung zustande.

§ 2 Vertragsabschluss

Für den Vertragsabschluss ist der Inhalt unserer Auftragsbestätigung in Verbindung mit diesen AGB maßgebend. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen

Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Betonwerk und zwar ausschließlich Fracht, Verpackung und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis (ohne Abzug) bei Liefe­rung zur Zahlung fällig. Bei Sonderanfertigung 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Rechnungsstellung und 1/3 bei Lieferung.

Die Annahme von Schecks können wir ablehnen, wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt immer nur erfüllungs­halber.

Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig,wenn der Kunde mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegen über uns in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, die Eröffnung eines solchen mangels Masse abgelehnt wird oderUmstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen.

§ 4 Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht

Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegen­ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkanntsind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er nur befugt, alssein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Gefahrübergang – Lieferung / Verpackung

Die Lieferung der Ware erfolgt ab unserem Werk auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Teillieferungen sind zulässig und gelten als eigenes Geschäft, für das jeweils diese Geschäftsbedingungen Anwendung finden. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung des Käufers voraus. Die Abnahme der Ladung hat zu den bestellten Lieferterminen zu erfolgen. Bei vereinbarungs­gemäßer Lieferung an die Baustelle werden geeignete Anfuhrwege und unverzügliche Entladung durch den Abnehmer vorausgesetzt; andernfalls haftet dieser für entstandene Schäden und zusätzliche Kosten.

Die von uns schriftlich bestätigten Lieferfristen werden eingehalten. Rohstoff und Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere von uns nicht zu vertretende Umstände befreien uns für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht, ohne Einschränkung unseres Rechtes auf Nachlieferung.

Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, steht es uns frei, für nicht voll beladene Fahrzeuge oder etwaige Leerfrachten Entgelt zu verlangen.

Transport und alle sonstigen Verpackungen werden von uns nicht zurückgenommen, der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung aufeigene Kosten zu sorgen. Hiervon ausgenommen sind Pfandpaletten, für welche es aber keine Rückholpflicht, sondern nur die Tauschmöglichkeit bei Anlieferung gibt.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt auf den Käufer über, auch bei Lieferung „frei Baustelle“. Werden Transportschäden festgestellt, so hat der Empfänger zur Wahrung seines Schadenersatzanspruches gegen den Frachtführer vor Entladung für etwa notwendige Tatbestandsfeststellungen zu sorgen.

§ 6 Mängelfeststellung

Die Verwendung natürlicher Zuschlagsstoffe kann zu Schwankungen der Beschaffenheit unserer Produkte führen, wie z. B. Ausblühungen, Farbschwankungen, Poren, Lunker oder Oberflächenrisse. Abweichungen Veränderungen oder Toleranzen stellen – von Falschlieferungen abgesehen – keine Abweichungen von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit dar, solange sie die DIN Normen erfüllen. Muster gelten daher alsunverbindliche Ansichtsstücke. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, dies gilt nur, wenn der Käufer auch Kaufmann im Sinne des HGB ist.

§ 7 Haftungsbeschränkung

Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für etwaige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der von uns gelieferten Sache geht erst dann auf den Käufer über, wenn er uns gegenüber seine gesamten Verbindlichkeiten aus unseren Lieferungen erfüllt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei Lieferungen in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere Saldo Forderung.

Die Be- der Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit Anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Erfolgt die Weiterverarbeitung durch Einbau in eine Sache, die einem Dritten gehört, so gilt die daraus entstehende Forderung des Käufers gegenüber dem Dritten von vorneherein in demjenigen Umfang an uns abgetreten, als unsererseits noch Ansprüche aus unserer Lieferung an den Käufer bestehen. Der Käufer ist verpflichtet, den Eigentümer der anderen Sache von dem Eigentumsvorbehalt in Kenntnis zusetzen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zusichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen und hat uns Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, und jede andere Beeinträchtigung unserer Rechte und Sachen, unverzüglich anzuzeigen.

§ 9 Beratung / Überlassene Unterlagen

Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages; sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen. Sie entheben den Besteller nicht von der Verpflichtung einer sach und fachgemäßen Verarbeitung unserer Produkte.

Von uns gelieferte Konstruktions und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge bleiben unser Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die wir zur Verfügung gestellt haben, Dritten – auch auszugsweise – ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Sitz des Lieferwerkes ist sowohl für die Lieferung wie auch für die Zahlung für beide Vertragspartner Erfüllungsort. Gerichtsstand – auch für Wechsel, Scheck und Urkundenprozesse – ist Krefeld.

§ 11 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG). Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vertragsklauseln nicht.